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Das Internationale Komitee für den Straßentransport hat für die IDTF einige Änderungen beschlossen. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen bezüglich der Änderungen. Diese Änderungen sind in der IDTF bereits vorgenommen worden. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen bezüglich der Änderungen. Auf Anfrage der Unternehmen werden Produkte und die dazugehörige Reinigungsanforderung in die IDTF eingetragen, sobald das ICRT diese beschlossen hat. Das Datum an dem diese Äderung in die IDTF eingetragen wird, wird als „Datum Veröffentlichung“ angegeben. Das Datum ab dem diese Reinigungsanforderung verpflichtend ist, wird als „Gültig ab“ angegeben.

1. Neue Produkte in der IDTF klassifiziert
2. Anpassungen der klassifizierten Produkte in der IDTF

3. Neue Ausnahmeregelung für die Reinigungspflicht nach dem Transport von Melasse und Glycerin

Für einige in der IDTF gelisteten Produkte, die unter derselben IDTF-Nummer aufgeführt sind, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, auf eine Reinigung zu verzichten, wenn diese Produkte nacheinander transportiert werden. Diese Ausnahme wurde nun auch auf Produkte unterschiedlicher IDTF Nummern erweitert, die unter den folgenden IDTF-Nr. aufgeführt sind:

  • Neue IDTF N° 30699: Glycerin und Lecithine, pflanzlichen Ursprungs und gekennzeichnet als Futtermittel/ Lebensmittel / Pharma oder als geeignet für Futtermittel/Lebensmittel/ Pharma
  • IDTF N° 30440: Flüssige Öle, Fette, Fettsäuren, veresterte Fettsäuren und gekennzeichnet als Futtermittel/ Lebensmittel / Pharma oder als geeignet für Futtermittel/ Lebensmittel/ Pharma
  • IDTF N° 30433: Melassen, Vinassen und ähnliche Produkte

Nun kann unter bestimmten Bedingungen für einige Produkte sowohl auf die Reinigung verzichtet werden, wenn diese Produkte unter derselben IDTF-Nummer gelistet sind, als auch, wenn die Produkte unter der IDTF-Nummer 30440, 30699 bzw. 30433 aufgeführt sind:

Für die neue IDTF Nr. 30699:
Glycerin und Lecithine, pflanzlichen Ursprungs und gekennzeichnet als Futtermittel/Lebensmittel/Pharma oder als geeignet für Futtermittel/Lebensmittel/ Pharma gilt die folgende Ausnahmeregelung:

Die Reinigung nach dem Transport eines Produktes, das unter dieser IDTF-Nummer gelistet ist, ist nicht verpflichtend, wenn:

  • Die nächste Ladung ebenfalls unter diese IDTF-Nummer fällt oder
  • Die nächste Ladung unter folgende IDTF-Nummer fällt
Zertifizierungssystem Ausnahmeregelung für  IDTF No
AIC 30433, 30440
AMA 30433, 30440
EFISC-GTP 30433, 30440
GMP+ 30433, 30440
OVOCOM 30433*, 30440
Qualimat 30440, Eine Ausnahmeregelung für 30433 wird nicht akzeptiert.
QS 30433, 30440

Achtung, diese Ausnahmeregelung gilt nicht für alle Zertifizierungssysteme.
* FCA-zertifizierte Unternehmen sollten ihr Zertifizierungssystem OVOCOM informieren, wenn sie eine Ausnahme von der Reinigungsregelung beantragen

Für die IDTF Nr. 30440:
Flüssige Öle, Fette, Fettsäuren, (veresterte Fettsäuren) und gekennzeichnet als Futtermittel/ Lebensmittel /Pharma oder als geeignet für Futtermittel/ Lebensmittel/ Pharma gilt die folgende Ausnahmeregelung:

Die Reinigung nach dem Transport eines Produktes, das unter dieser IDTF-Nummer gelistet ist, ist nicht verpflichtend, wenn:

  • Die nächste Ladung ebenfalls unter diese IDTF-Nummer fällt oder
  • Die nächste Ladung unter folgende IDTF-Nummer fällt
Zertifizierungssystem Ausnahmeregelung für  IDTF No
Alle Zertifizierungssysteme 30699

Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Zertifizierungssysteme.

Für die IDTF Nr. 30433:
Melassen, Vinassen und ähnliche Produkte gilt die folgende Ausnahmeregelung:

Die Reinigung nach dem Transport eines Produktes, das unter dieser IDTF-Nummer gelistet ist, ist nicht verpflichtend, wenn:

  • Die nächste Ladung ebenfalls unter diese IDTF-Nummer fällt oder
  • Die nächste Ladung unter folgende IDTF-Nummer fällt
Zertifizierungssystem Ausnahmeregelung für  IDTF No
AIC 30699
AMA 30699
EFISC-GTP 30699
GMP+ 30699
OVOCOM* 30699
Qualimat Eine Ausnahmeregelung wird nicht akzeptiert.
QS 30699

Achtung, diese Ausnahmeregelung gilt nicht für alle Zertifizierungssysteme.
* FCA-zertifizierte Unternehmen sollten ihr Zertifizierungssystem OVOCOM informieren, wenn sie eine Ausnahme von der Reinigungsregelung beantragen

Wichtig:
Um auf die Reinigung nach bzw. vor dem Transport dieser Produkte verzichten zu können, müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Tankfahrzeug muss angemessen entleert sein.
  2. Das Unternehmen, das das Produkt erhält, muss der Ausnahme von der Reinigung schriftlich zustimmen. Der Auftraggeber muss dem Transportunternehmen bestätigen, dass die Ausnahme angewandt werden kann.
  3. Die Ausnahme von der Reinigung darf nicht zu einem Anstieg chemischer, mikrobiologischer und/oder physikalischer Risiken für das transportierte Futtermittel führen und muss in der Risikobetrachtung des Transportunternehmens berücksichtigt und dokumentiert werden.
  4. Die Zeit zwischen den beiden folgenden Ladungen muss bei der Risikobewertung berücksichtigt werden.

Die Erweiterung der Ausnahmeregelung tritt ab sofort in Kraft. Die Änderung der IDTF-Nummer für Glycerin und Lecithine, pflanzlichen Ursprungs und gekennzeichnet als Futtermittel/Lebensmittel/Pharma oder als geeignet für Futtermittel/Lebensmittel/Pharma von 30440 in 30699 wird ab 20.12.2021 gültig.

4. Teilweise Aufhebung des Verfütterungsverbots

Die Europäische Union (EU) hat das Verbot der Verwendung von verarbeiteten tierischen Proteinen in Futtermitteln gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1372 teilweise aufgehoben.

Seit dem 6. September 2021 wurden die bestehenden Beschränkungen unter bestimmten Bedingungen gelockert:

  • Verarbeitete tierische Proteine von Schweinen und Insekten dürfen in Geflügelfutter eingesetzt werden.
  • Verarbeitete tierische Proteine von Geflügel und Insekten dürfen in Schweinefutter eingesetzt werden.
  • Gelatine und Kollagen, welche von Wiederkäuern gewonnen wurden, dürfen in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer eingesetzt werden.

Die Anpassung dieser Rechtsvorschriften hat Auswirkungen auf die vorgegebenen Reinigungsanforderungen der IDTF. Das ICRT bereitet aktuell die Änderungen vor und wird diese so bald wie möglich in der Datenbank veröffentlichen. In Anbetracht der bevorstehenden Änderungen können Unternehmen bereits jetzt verarbeitete tierische Proteine gemäß den Anforderungen der Richtlinie (EU) Nr. 2021/1372 oder gemäß ihrer nationalen Gesetzgebung transportieren, wenn diese strenger als die EU-Gesetzgebung ist, transportieren.

5. Anpassung des Haftungsausschluss der IDTF

Folgender Satz wird im Haftungsausschluss ergänzt, um zu betonen, dass es sich bei den Reinigungsanforderungen in der IDTF um ein Mindestreinigungsanforderungen handelt. In manchen Fällen kann ein strengeres Reinigungsverfahren erforderlich sein.

„Wenn es jedoch gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn erhebliche Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiken bestehen, kann ein strengeres Reinigungsverfahren angewendet werden.“

Wenn Sie Fragen zu den im Newsletter genannten Änderungen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Zertifizierungssystem.