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Alle Produkte, die nicht in der IDTF klassifiziert sind, sind nicht als Ladung für Transportmittel, die auch Futtermittel transportieren, zugelassen
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Verarbeitetes tierisches Protein (PAP) hergestellt aus gezüchteten Insekten und Mischfuttermittel, die diese Produkte enthalten

IDTF-Nummer

10178

Straßentransport
Mindestreinigungsverfahren Liste mit Unterschieden
Wichtige Anforderungen
Falls eine zukünftige Ladung Futtermittel ist, das für Wiederkäuer oder Nicht-Wiederkäuer ausgenommen Tiere der Aquakultur und Schweine bestimmt ist ODER
falls eine zukünftige Ladung Futtermittel ist, dessen Verwendungszweck/Zieltierart unbekannt ist:
-> Fahrzeuge und Container welche zuvor für den Transport von verarbeiteten tierischen Proteinen von gezüchteten Insekten und Mischfuttermittel, welche diese enthalten, verwendet wurden, dürfen anschließend für den Transport von Futtermitteln, welche für Wiederkäuer oder Nicht-Wiederkäuer ausgenommen Tiere der Aquakultur, Geflügel und Schweine bestimmt sind, verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, welches vorhergehend von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, gereinigt wurden, um Kreuzkontaminationen zu verhindern.
Falls die nächste Ladung Futtermittel für Tiere der Aquakultur, Geflügel oder Schweine ist:

-> Wenn das Produkt, welches unter die IDTF NR 10178 fällt, ein trockenes Produkt ist, dann gilt das Mindestreinigungsverfahren (A) Trockenreinigung.

-> Wenn das Produkt, welches unter die IDTF NR 10178 fällt, ein feuchtes/nasses Produkt ist, dann gilt das Mindestreinigungsverfahren (B) Reinigung mit Wasser.

 

Ausnahme für AIC:

Reinigungsverfahren D

Ausnahme für Qualimat:

  • Betreffend Rohwaren:

Spezifischer Transport. Die französische Verordnung (Code Rural, Article R226-1) verlangt, dass bestimmte Produkte, die aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden und die in der entsprechenden EU-Verordnung als Futtermittel zugelassen sind, in Fahrzeugen oder Laderäumen transportiert werden, die ausschließlich für diesen Zweck genutzt werden.

Es gibt hierfür kein Freigabeverfahren der Überwachungsbehörde.

Beschreibung

Verarbeitetes tierisches Eiweiß bedeutet Protein ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Protein, das gemäß VO (EU) Nr. 142/2011, Kategorie 1 von Kapitel II des Anhang X (einschließlich Blutmehl) so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter verwendet werden kann; nicht dazu gehören. Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse, Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, Gelatine, hydrolysierte Proteine und Dicalciumphosphat, Eier und Ei-Erzeugnisse, einschließlich Eierschalen, Tricalciumphosphat und Kollagen.

Verwandte Produkte

Verarbeitetes tierisches Protein (aus gezüchteten Insekten) (9.4.1)
Mischfuttermittel, die PAP aus gezüchteten Insekten enthalten

Fußnoten

Fällt unter den Bereich der VO (EG) Nr. 999/2001, Anhang IV; Kapitel III, Absch. A, 9.

Veröffentlichungsdatum

23-10-2023

Verpflichtend ab

23-02-2024

IDTF-Nummer

10178

Binnenschifffahrt
Beschreibung

Verarbeitetes tierisches Eiweiß bedeutet Protein ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Protein, das gemäß VO (EU) Nr. 142/2011, Kategorie 1 von Kapitel II des Anhang X (einschließlich Blutmehl) so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter verwendet werden kann; nicht dazu gehören. Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse, Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, Gelatine, hydrolysierte Proteine und Dicalciumphosphat, Eier und Ei-Erzeugnisse, einschließlich Eierschalen, Tricalciumphosphat und Kollagen.

Verwandte Produkte

Verarbeitetes tierisches Protein (aus gezüchteten Insekten) (9.4.1)
Mischfuttermittel, die PAP aus gezüchteten Insekten enthalten

Veröffentlichungsdatum

23-10-2023

Verpflichtend ab

23-10-2023

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