Vormischungen für Fütterungsarzneimitteln, Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen
IDTF-Nummer | 40325 |
Straßentransport | |
Mindestreinigungsverfahren | Liste mit Unterschieden |
AIC Reinigungsverfahren | (A) Trockenreinigung |
EFISC-GTP Reinigungsverfahren | (A) Trockenreinigung |
GMP+ Reinigungsverfahren | (A) Trockenreinigung |
Ovocom Reinigungsverfahren | (A) Trockenreinigung |
pastus+ Reinigungsverfahren | (C) Reinigung mit Wasser und Reinigungsmittel |
QS Reinigungsverfahren | (A) Trockenreinigung |
Qualimat Reinigungsverfahren | (A) Trockenreinigung |
Beschreibung | - Vormischung für Fütterungsarzneimittel: jedes Tierarzneimittel, das im Voraus zum Zweck der späteren Herstellung von Fütterungsarzneimitteln hergestellt wird; - Arzneifuttermittel: ein Futtermittel, das geeignet ist, ohne weitere Verarbeitung unmittelbar an Tiere verfüttert zu werden und aus einer homogenen Mischung aus einem oder mehreren Tierarzneimitteln oder Zwischenerzeugnissen mit Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln besteht; - Zwischenerzeugnis: ein Futtermittel, das nicht geeignet ist, ohne weitere Verarbeitung unmittelbar an Tiere verfüttert werden, das aus einer homogenen Mischung aus einem oder mehreren Tierarzneimitteln mit Einzelfuttermitteln oder mit Mischfuttermitteln besteht und das ausschließlich zur Herstellung von Arzneifuttermitteln bestimmt ist; |
Fußnoten | Die genannten Reinigungsvorschriften sind nur anwendbar, sofern der Hersteller nachweisen kann, dass das Endfuttermittel unter den Gesamtverschleppungsgrenzwerten bleibt (Verschleppung im Werk einschließlich Verschleppung während des Transports). Für die Verschleppung von Nicarbazin u. Sulfa-Mitteln während des Transports kann, sofern Schüttgutwagen verwendet werden, bei denen die Entladung der Frachträume unter Druck erfolgt, von einer Rate von 0,03 Prozent ausgegangen werden. Wenn ein Unternehmen nicht nachweisen kann, dass das Endfuttermittel unter den Gesamtverschleppungsgrenzwerten bleibt, ist ein sehr gründliches und strenges Reinigungsverfahren anzuwenden. Hierbei muss deutlich dokumentiert nachgewiesen werden, in welcher Weise eine Verschleppung wirksam kontrolliert wird (beispielsweise mit Hilfe von Spülchargen). |
Veröffentlichungsdatum | 01-12-2019 |
Verpflichtend ab | 01-12-2019 |
IDTF-Nummer | 40325 |
Binnenschifffahrt | |
Beschreibung | - Vormischung für Fütterungsarzneimittel: jedes Tierarzneimittel, das im Voraus zum Zweck der späteren Herstellung von Fütterungsarzneimitteln hergestellt wird; - Arzneifuttermittel: ein Futtermittel, das geeignet ist, ohne weitere Verarbeitung unmittelbar an Tiere verfüttert zu werden und aus einer homogenen Mischung aus einem oder mehreren Tierarzneimitteln oder Zwischenerzeugnissen mit Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln besteht; - Zwischenerzeugnis: ein Futtermittel, das nicht geeignet ist, ohne weitere Verarbeitung unmittelbar an Tiere verfüttert werden, das aus einer homogenen Mischung aus einem oder mehreren Tierarzneimitteln mit Einzelfuttermitteln oder mit Mischfuttermitteln besteht und das ausschließlich zur Herstellung von Arzneifuttermitteln bestimmt ist; |
Produkt nicht gefunden | Das aktuelle Produkt konnte in diesem Modul nicht gefunden werden |