Fischmehl und Mischfuttermittel, die Fischmehl enthalten (ausgenommen Milchaustauscher für noch nicht abgesetzte Wiederkäuer)
IDTF-Nummer | 10046 |
Straßentransport | |
Mindestreinigungsverfahren | Liste mit Unterschieden |
Wichtige Anforderungen | Falls eine zukünftige Ladung Futtermittel ist, das für Wiederkäuer bestimmt ist ODER -> Fahrzeuge oder Container welche zuvor für den Transport von Fischmehl und Mischfuttermittel, die Fischmehl enthalten (ausgenommen Milchaustauscher für noch nicht abgesetzte Wiederkäuer) verwendet wurden, dürfen anschließend für den Transport von Futtermitteln welche für Wiederkäuer bestimmt sind verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zuvor, gemäß einem dokumentierten Verfahren, welches vorhergehend von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, gereinigt wurden, um Kreuzkontaminationen zu verhindern. Falls die nächste Ladung Futtermittel für Nicht-Wiederkäuer, einschließlich Tiere der Aquakultur, Geflügel oder Schweine ist: -> Wenn das Produkt, welches unter die IDTF NR 10046 fällt, ein trockenes Produkt ist, dann gilt das Mindestreinigungsverfahren (A) Trockenreinigung. -> Wenn das Produkt, welches unter die IDTF NR 10046 fällt, ein feuchtes/nasses Produkt ist, dann gilt das Mindestreinigungsverfahren (B) Reinigung mit Wasser. Ausnahme für AIC: Reinigungsverfahren D Ausnahme für pastus+: Reinigungsverfahren D Ausnahme für Qualimat:
Spezifischer Transport. Die französische Verordnung (Code Rural, Article R226-1) verlangt, dass bestimmte Produkte, die aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden und die in der entsprechenden EU-Verordnung als Futtermittel zugelassen sind, in Fahrzeugen oder Laderäumen transportiert werden, die ausschließlich für diesen Zweck genutzt werden.
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Beschreibung | Fischmehl: Verarbeitetes tierisches Protein hergestellt aus Wassertieren ausgenommen Meeressäuger, inklusive wirbelloser Wassertiere aus Aquakultur, inklusive jener die unter Artikel 3 Absatz (1) (e) der Richtlinie 2006/88/EG des Rates fallen und Seesterne der Art Asterias rubens, welche in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden; |
CN number | 2301 20 00 |
Verwandte Produkte | Fischmehl (10.4.2) |
Fußnoten | Fällt unter den Bereich der VO (EG) Nr. 999/2001, Anhang IV, Kapitel III, Absatz A. 1 und 2. |
Veröffentlichungsdatum | 23-10-2023 |
Verpflichtend ab | 23-02-2024 |
IDTF-Nummer | 10046 |
Binnenschifffahrt | |
Mindestreinigungsverfahren | Verbotene Vorfracht |
Beschreibung | Fischmehl: Verarbeitetes tierisches Protein hergestellt aus Wassertieren ausgenommen Meeressäuger, inklusive wirbelloser Wassertiere aus Aquakultur, inklusive jener die unter Artikel 3 Absatz (1) (e) der Richtlinie 2006/88/EG des Rates fallen und Seesterne der Art Asterias rubens, welche in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden; |
CN number | 2301 20 00 |
Verwandte Produkte | Fischmehl (10.4.2) |
Veröffentlichungsdatum | 01-07-2020 |
Verpflichtend ab | 01-07-2020 |
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