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Alle Produkte, die nicht in der IDTF klassifiziert sind, sind nicht als Ladung für Transportmittel, die auch Futtermittel transportieren, zugelassen
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Fischmehl und Mischfuttermittel, die Fischmehl enthalten (ausgenommen Milchaustauscher für noch nicht abgesetzte Wiederkäuer)

IDTF-Nummer

10046

Straßentransport
Mindestreinigungsverfahren Liste mit Unterschieden
Wichtige Anforderungen

Falls eine zukünftige Ladung Futtermittel ist, das für Wiederkäuer  bestimmt ist ODER
falls eine zukünftige Ladung Futtermittel ist, dessen Verwendungszweck/Zieltierart unbekannt ist:

-> Fahrzeuge oder Container welche zuvor für den Transport von Fischmehl und Mischfuttermittel, die Fischmehl enthalten (ausgenommen Milchaustauscher für noch nicht abgesetzte Wiederkäuer) verwendet wurden, dürfen anschließend für den Transport von Futtermitteln welche für Wiederkäuer bestimmt sind verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zuvor, gemäß einem dokumentierten Verfahren, welches vorhergehend von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, gereinigt wurden, um Kreuzkontaminationen zu verhindern.

Falls die nächste Ladung Futtermittel für Nicht-Wiederkäuer, einschließlich Tiere der Aquakultur, Geflügel oder Schweine ist:

-> Wenn das Produkt, welches unter die IDTF NR 10046 fällt, ein trockenes Produkt ist, dann gilt das Mindestreinigungsverfahren (A) Trockenreinigung.

-> Wenn das Produkt, welches unter die IDTF NR 10046 fällt, ein feuchtes/nasses Produkt ist, dann gilt das Mindestreinigungsverfahren (B) Reinigung mit Wasser.

Ausnahme für AIC:

Reinigungsverfahren D

Ausnahme für pastus+:

Reinigungsverfahren D

Ausnahme für Qualimat:

  • Betreffend Rohwaren:

Spezifischer Transport. Die französische Verordnung (Code Rural, Article R226-1) verlangt, dass bestimmte Produkte, die aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden und die in der entsprechenden EU-Verordnung als Futtermittel zugelassen sind, in Fahrzeugen oder Laderäumen transportiert werden, die ausschließlich für diesen Zweck genutzt werden.

  • Es gibt hierfür kein Freigabeverfahren der Überwachungsbehörde.
Beschreibung

Fischmehl: Verarbeitetes tierisches Protein hergestellt aus Wassertieren ausgenommen Meeressäuger, inklusive wirbelloser Wassertiere aus Aquakultur, inklusive jener die unter Artikel 3 Absatz (1) (e) der Richtlinie 2006/88/EG des Rates fallen und Seesterne der Art Asterias rubens, welche in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden;

CN number

2301 20 00

Verwandte Produkte

Fischmehl (10.4.2)
Grätenmehl (10.4.5)
Krustentiermehl (10.3.1)
Weichtiermehl (10.8.1)
Tintenfischmehl (10.9.1)
Mehl aus Meereswürmern (10.6.1)
Mehl aus marinem Zooplankton (10.7.1)
Seesternmehl (10.10.1)
Mehl aus wirbellosen Meerestieren (10.11.1)
Fischpresssaft (10.4.3) verarbeitet gemäß Anhang X, Kapitel II, Abschnitt 1, B3 der VO (EU) Nr. 142/2011
Mischfuttermittel, das Fischmehl enthält (ausgenommen Milchaustauscher für noch nicht abgesetzte Wiederkäuer)
Silierter Fisch (nur Material der Kategorie 3 verarbeitet gemäß Anhang IV, Kapitel IV, Abschnitt 2, K2 der VO (EU) Nr. 142/2011)

Fußnoten

Fällt unter den Bereich der VO (EG) Nr. 999/2001, Anhang IV, Kapitel III, Absatz A. 1 und 2.

Veröffentlichungsdatum

23-10-2023

Verpflichtend ab

23-02-2024

IDTF-Nummer

10046

Binnenschifffahrt
Mindestreinigungsverfahren Verbotene Vorfracht
Beschreibung

Fischmehl: Verarbeitetes tierisches Protein hergestellt aus Wassertieren ausgenommen Meeressäuger, inklusive wirbelloser Wassertiere aus Aquakultur, inklusive jener die unter Artikel 3 Absatz (1) (e) der Richtlinie 2006/88/EG des Rates fallen und Seesterne der Art Asterias rubens, welche in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden;

CN number

2301 20 00

Verwandte Produkte

Fischmehl (10.4.2)
Grätenmehl (10.4.5)
Krustentiermehl (10.3.1)
Weichtiermehl (10.8.1)
Tintenfischmehl (10.9.1)
Mehl aus Meereswürmern (10.6.1)
Mehl aus marinem Zooplankton (10.7.1)
Seesternmehl (10.10.1)
Mehl aus wirbellosen Meerestieren (10.11.1)
Fischpresssaft (10.4.3) verarbeitet gemäß Anhang X, Kapitel II, Abschnitt 1, B3 der VO (EU) Nr. 142/2011
Mischfuttermittel, das Fischmehl enthält (ausgenommen Milchaustauscher für noch nicht abgesetzte Wiederkäuer)
Silierter Fisch (nur Material der Kategorie 3 verarbeitet gemäß Anhang IV, Kapitel IV, Abschnitt 2, K2 der VO (EU) Nr. 142/2011)

Veröffentlichungsdatum

01-07-2020

Verpflichtend ab

01-07-2020

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