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Alle Produkte, die nicht in der IDTF klassifiziert sind, sind nicht als Ladung für Transportmittel, die auch Futtermittel transportieren, zugelassen
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Verarbeitetes tierisches Protein hergestellt aus Wiederkäuern bestimmt für die Verwendung in Futtermitteln, oder Mischfuttermittel, die diese Produkte enthalten

IDTF-Nummer

10152

Straßentransport
Mindestreinigungsverfahren Liste mit Unterschieden
Wichtige Anforderungen

Falls eine zukünftige Ladung Futtermittel ist, das für andere Nutztiere als Pelztiere bestimmt ist ODER
falls eine zukünftige Ladung Futtermittel ist, dessen Verwendungszweck/Zieltierart unbekannt ist:

-> Fahrzeuge und Container welche zuvor für den Transport von Einzel- oder Mischfuttermitteln, die unter diese IDTF-Nummer fallen, verwendet wurden, dürfen anschließend für den Transport von Futtermitteln welche für Nutztiere außer Pelztieren bestimmt sind verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, welches vorhergehend von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, gereinigt wurden, um Kreuzkontaminationen zu verhindern.

Falls die nächste Ladung Futtermittel für Pelztiere ist:

-> Wenn das Produkt, welches unter die IDTF NR 10152 fällt, ein trockenes Produkt ist, dann gilt das Mindestreinigungsverfahren (A) Trockenreinigung.

-> Wenn das Produkt, welches unter die IDTF NR 10152 fällt, ein feuchtes/nasses Produkt ist, dann gilt das Mindestreinigungsverfahren (B) Reinigung mit Wasser.

Ausnahme für AIC:

Verboten, das Freigabeverfahren wird nicht akzeptiert.

Ausnahme für pastus+:

Verboten, das Freigabeverfahren wird nicht akzeptiert.

Ausnahme für Qualimat:

  • Betreffend Rohwaren

Verboten, das Freigabeverfahren wird nicht akzeptiert.

  • Es gibt hierfür kein Freigabeverfahren der Überwachungsbehörde.
Beschreibung

Verarbeitetes tierisches Eiweiß bedeutet Protein ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Protein, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 (einschließlich Blutmehl) so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse, Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, Gelatine, hydrolysierte Proteine und Dicalciumphosphat, Eier und Ei-Erzeugnisse, einschließlich Eierschalen, Tricalciumphosphat und Kollagen;

Verwandte Produkte

Verarbeitete tierische Proteine (Wiederkäuer) (9.4.1)
Blutmehl (Wiederkäuer) (9.7.1)
Griebenmehl (Wiederkäuer) (9.13.1)
Mischfuttermittel, die PAP aus Wiederkäuern enthalten

Fußnoten

Fällt unter den Bereich der VO (EG) Nr. 999/2001, Anhang IV; Kapitel V, Absatz B, 1 und 2.

Veröffentlichungsdatum

23-10-2023

Verpflichtend ab

23-10-2023

IDTF-Nummer

10152

Binnenschifffahrt
Mindestreinigungsverfahren Verbotene Vorfracht
Beschreibung

Verarbeitetes tierisches Eiweiß bedeutet Protein ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Protein, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 (einschließlich Blutmehl) so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse, Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, Gelatine, hydrolysierte Proteine und Dicalciumphosphat, Eier und Ei-Erzeugnisse, einschließlich Eierschalen, Tricalciumphosphat und Kollagen;

Verwandte Produkte

Verarbeitete tierische Proteine (Wiederkäuer) (9.4.1)
Blutmehl (Wiederkäuer) (9.7.1)
Griebenmehl (Wiederkäuer) (9.13.1)
Mischfuttermittel, die PAP aus Wiederkäuern enthalten

Veröffentlichungsdatum

23-10-2023

Verpflichtend ab

23-10-2023

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