Vormischungen in flüssiger Form mit zugesetzten Tierarzneimitteln
IDTF-Nummer | 30290 |
Straßentransport | |
Mindestreinigungsverfahren | (B) Reinigung mit Wasser |
Synonyme | |
Fußnoten | Die genannten Reinigungsvorschriften sind nur anwendbar, sofern der Hersteller nachweisen kann, dass das Endfuttermittel unter den Gesamtverschleppungsgrenzwerten bleibt (Verschleppung im Werk einschließlich Verschleppung während des Transports). Für die Verschleppung von Nicarbazin u. Sulfa-Mitteln während des Transports kann, sofern Schüttgutwagen verwendet werden, bei denen die Entladung der Frachträume unter Druck erfolgt, von einer Rate von 0,03 Prozent ausgegangen werden. Wenn ein Unternehmen nicht nachweisen kann, dass das Endfuttermittel unter den Gesamtverschleppungsgrenzwerten bleibt, ist ein sehr gründliches und strenges Reinigungsverfahren anzuwenden. Hierbei muss deutlich dokumentiert nachgewiesen werden, in welcher Weise eine Verschleppung wirksam kontrolliert wird (beispielsweise mit Hilfe von Spülchargen). |
Veröffentlichungsdatum | 20-02-2012 |
Verpflichtend ab | 20-02-2012 |
IDTF-Nummer | 30290 |
Binnenschifffahrt | |
Synonyme |
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