Blutprodukte (und Mischfuttermittel, die diese enthalten) hergestellt aus Nicht-Wiederkäuern bestimmt für die Fütterung von Nicht-Wiederkäuern (Tiere aus Aquakultur inbegriffen)
IDTF-Nummer | 10042 |
Straßentransport | |
Mindestreinigungsverfahren | Liste mit Unterschieden |
Wichtige Anforderungen | Falls eine zukünftige Ladung Futtermittel ist, das für Wiederkäuer bestimmt ist ODER -> Fahrzeuge oder Container welche zuvor für den Transport dieser Produkte verwendet wurden dürfen anschließend für den Transport von Futtermitteln welche für Wiederkäuer bestimmt sind verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zuvor, gemäß einem dokumentierten Verfahren, welches vorhergehend von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, gereinigt wurden, um Kreuzkontaminationen zu verhindern. Falls die nächste Ladung Futtermittel für Nicht-Wiederkäuer einschließlich Tiere der Aquakultur, Geflügel oder Schweine ist: -> Wenn das Produkt, welches unter die IDTF NR 10142 fällt, ein trockenes Produkt ist, dann gilt das Mindestreinigungsverfahren (A) Trockenreinigung. -> Wenn das Produkt, welches unter die IDTF NR 10142 fällt, ein feuchtes/nasses Produkt ist, dann gilt das Mindestreinigungsverfahren (B) Reinigung mit Wasser. Ausnahme für AIC: Reinigungsverfahren D Ausnahme für pastus+: Reinigungsverfahren D Ausnahme für Qualimat:
Spezifischer Transport. Die französische Verordnung (Code Rural, Article R226-1) verlangt, dass bestimmte Produkte, die aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden und die in der entsprechenden EU-Verordnung als Futtermittel zugelassen sind, in Fahrzeugen oder Laderäumen transportiert werden, die ausschließlich für diesen Zweck genutzt werden.
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Beschreibung | Blutprodukt bedeutet hergestellte aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl; dazu zählen getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige rote Blutkörperchen oder Fraktionen davon und Mischungen. Diese Blutprodukte wurden verarbeitet in Übereinstimmung mit der VO (EU) Nr. 142/2011, Abschnitt 2 des Kapitels II in Anhang X um sie zur direkten Verwendung als Futtermittel einschließlich Heimtierfutter geeignet zu machen. |
Fußnoten | Fällt unter den Bereich der VO (EG) Nr. 999/2001, Anhang IV; Kapitel III, Absatz A, 1 und 2. |
Veröffentlichungsdatum | 23-10-2023 |
Verpflichtend ab | 23-10-2023 |
IDTF-Nummer | 10042 |
Binnenschifffahrt | |
Mindestreinigungsverfahren | Verbotene Vorfracht |
Beschreibung | Blutprodukt bedeutet hergestellte aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl; dazu zählen getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige rote Blutkörperchen oder Fraktionen davon und Mischungen. Diese Blutprodukte wurden verarbeitet in Übereinstimmung mit der VO (EU) Nr. 142/2011, Abschnitt 2 des Kapitels II in Anhang X um sie zur direkten Verwendung als Futtermittel einschließlich Heimtierfutter geeignet zu machen. |
Veröffentlichungsdatum | 01-07-2020 |
Verpflichtend ab | 01-07-2020 |
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