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Alle Produkte, die nicht in der IDTF klassifiziert sind, sind nicht als Ladung für Transportmittel, die auch Futtermittel transportieren, zugelassen
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Blutprodukte (und Mischfuttermittel, die diese enthalten) hergestellt aus Nicht-Wiederkäuern bestimmt für die Fütterung von Nicht-Wiederkäuern (Tiere aus Aquakultur inbegriffen)

IDTF-Nummer

10042

Straßentransport
Mindestreinigungsverfahren Liste mit Unterschieden
Wichtige Anforderungen

Falls eine zukünftige Ladung Futtermittel ist, das für Wiederkäuer bestimmt ist ODER
falls eine zukünftige Ladung Futtermittel ist, dessen Verwendungszweck/Zieltierart unbekannt ist:

-> Fahrzeuge oder Container welche zuvor für den Transport dieser Produkte verwendet wurden dürfen anschließend für den Transport von Futtermitteln welche für Wiederkäuer bestimmt sind verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zuvor, gemäß einem dokumentierten Verfahren, welches vorhergehend von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, gereinigt wurden, um Kreuzkontaminationen zu verhindern.

Falls die nächste Ladung Futtermittel für Nicht-Wiederkäuer einschließlich Tiere der Aquakultur, Geflügel oder Schweine ist:

-> Wenn das Produkt, welches unter die IDTF NR 10142 fällt, ein trockenes Produkt ist, dann gilt das Mindestreinigungsverfahren (A) Trockenreinigung.

-> Wenn das Produkt, welches unter die IDTF NR 10142 fällt, ein feuchtes/nasses Produkt ist, dann gilt das Mindestreinigungsverfahren (B) Reinigung mit Wasser.

Ausnahme für AIC:

Reinigungsverfahren D

Ausnahme für pastus+:

Reinigungsverfahren D

Ausnahme für Qualimat:

  • Betreffend Rohwaren:

Spezifischer Transport. Die französische Verordnung (Code Rural, Article R226-1) verlangt, dass bestimmte Produkte, die aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden und die in der entsprechenden EU-Verordnung als Futtermittel zugelassen sind, in Fahrzeugen oder Laderäumen transportiert werden, die ausschließlich für diesen Zweck genutzt werden.

  • Es gibt hierfür kein Freigabeverfahren der Überwachungsbehörde.
Beschreibung

Blutprodukt bedeutet hergestellte aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl; dazu zählen getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige rote Blutkörperchen oder Fraktionen davon und Mischungen. Diese Blutprodukte wurden verarbeitet in Übereinstimmung mit der VO (EU) Nr. 142/2011, Abschnitt 2 des Kapitels II in Anhang X um sie zur direkten Verwendung als Futtermittel einschließlich Heimtierfutter geeignet zu machen.

Fußnoten

Fällt unter den Bereich der VO (EG) Nr. 999/2001, Anhang IV; Kapitel III, Absatz A, 1 und 2.

Veröffentlichungsdatum

23-10-2023

Verpflichtend ab

23-10-2023

IDTF-Nummer

10042

Binnenschifffahrt
Mindestreinigungsverfahren Verbotene Vorfracht
Beschreibung

Blutprodukt bedeutet hergestellte aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl; dazu zählen getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige rote Blutkörperchen oder Fraktionen davon und Mischungen. Diese Blutprodukte wurden verarbeitet in Übereinstimmung mit der VO (EU) Nr. 142/2011, Abschnitt 2 des Kapitels II in Anhang X um sie zur direkten Verwendung als Futtermittel einschließlich Heimtierfutter geeignet zu machen.

Veröffentlichungsdatum

01-07-2020

Verpflichtend ab

01-07-2020

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